Mobbing gegen Arbeitsschützer - Mein Fall

Als Sicherheitsingenieur und sog. Beauftrage Person - § 22 (2) Arbeitsschutzgesetz wurde ich Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit insbesondere vom Amtsleiter gemobbt mit der Folge einer vollen Erwerbsunfähigkeit und einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60.

Einen Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit gab es in den Arbeitsschutzbehörden S-H nicht. Der Personalrat und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten schauten zu und unternahmen Nichts.

Genauso wie der Landesgewerbearzt, der für Mobbing zuständig war und ist.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S.d. § 2 ArbSchG betreffend Mobbing und Burnout gab es bei dem Landesamt für Arbeitsschutz nicht.

Ich habe mich an den Petitionsausschuß im Landtag S-H mittels einer Petition über Mobbing beschwert.

Der Ausschuß im Landtag nahm den Täter in Schutz; die Beschwerde wurde abgewiesen.

Im Arbeitsgerichtsprozess sagte die Richterin B., dass ich mich auf das Grundgesetz nicht berufen könne und stellte ohne medizinischen Fach- und Sachverstand fest, dass ein Mobbingsachverhalt in meinem Falle nicht vorläge.

Sie schrie mich über die gesammte Prozessdauer (ca. 2 Stunden) und vor einem gefüllten Saal ohne abzulassen nahezu extatisch an und war argumentativ nicht zu bewegen.