Beschwerde bei der Arbeitsschutzbehörde
§ 17 (2) des Arbeitsschutzgesetzes sieht unter den dort genannten Bedingungen vor, dass Beschäftigte sich Beschwerde führend an die Arbeitsschutzbehörde - und zwar - nachteilsfrei - wenden können.
Wie jedoch in der Vergangenheit zu beobachten war, scheint es so zu sein, daß die Arbeitsschutzverwaltungen einen “politischen Marschbefehl” oder besser eine politisch motivierte Direktive zur Untätigkeit erhalten haben.
Um dieser verfassungswidrigen Situation zu begegnen, damit die Exekutive Ihren grundgesetzlichen Schutzpflichten auch nachkommt, bedarf es m.E. einer eindeutigen Korrespondenz.
Hierzu habe ich ein Muster entworfen, welches auf die jeweilige Situation eines Bundeslandes abgestimmt werden sollte.
Musterschreiben Arbeitsschutzverwaltung - ASV - doc
Musterschreiben Arbeitsschutzverwaltung - ASV - PDF






















